Bevor die Geschäftsidee umgesetzt wird, sollte als zentrale Frage die richtige Rechtsform für das Startup abgeklärt werden, wobei natürlich die Frage der persönlichen Haftung der Gründer einen wichtigen Stellenwert einnimmt. Insgesamt sind folgende Vorüberlegungen anzustellen:

Welche Rechtsformen stehen für das Startup zur Verfügung?

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Personengesellschaften haben keine eigene Rechtspersönlichkeit, können aber Träger von Rechten und Pflichten sein (Teilrechtsfähigkeit) und sind dadurch gekennzeichnet, dass stets eine Person für die Verbindlichkeiten des Unternehmens unbeschränkt haftet. Personengesellschaften sind bspw. die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG).

Kapitalgesellschaften hingegen sind mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Für Verbindlichkeiten des Unternehmens haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen, nicht der einzelne Gesellschafter. Kapitalgesellschaften sind z.B. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG [haftungsbeschränkt]) oder die Aktiengesellschaft (AG).

Wie viele Personen sollen das Startup gründen?

Wenn die Gründung durch eine Person alleine erfolgen soll, dann kann das Startup als Einzelunternehmen (Kaufmann) oder in der Form einer haftungsbeschränkten Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) gegründet werden.

Wollen hingegen mindestens zwei Personen gemeinsam ein Unternehmen gründen, dann besteht freie Wahl bei der Gesellschaftsform. Ebenso wie Kapitalgesellschaften können dann auch Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG) als Businessvehikel gewählt werden.

Wer soll das Startup leiten?

Die unterschiedlichen Rechtsformen sehen auch unterschiedliche Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung des Startups vor. Bei Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) steht der persönliche Einsatz der Gesellschafter im Vordergrund. Daher sind grundsätzlich alle unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschafter auch zur Geschäftsführung befugt. 
Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, UG [haftungsbeschränkt], AG) hingegen ist das investierte Kapital entscheidend, das persönliche Engagement der Gesellschafter tritt dagegen in den Hintergrund. Die Geschäftsführung kann bei Kapitalgesellschaften im Gegensatz zu Personengesellschaften daher in die Hände externer Dritter gelegt werden, die als leitende Angestellte für die Gesellschaft tätig werden. Bei einer GmbH können die Gesellschafter einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen, die von Weisungen der Gesellschafterversammlung abhängig sind. Die Geschäftsführung in einer AG wird von dem Vorstand übernommen, der unabhängig von Weisungen der Aktionäre oder des Aufsichtsrates agieren kann.

Wie viel Kapital steht für das Startup zur Verfügung?

Bei der Gründung von Kapitalgesellschaften ist zu beachten, dass ein bestimmtes Mindestkapital erforderlich ist. Dieses unterscheidet sich je nachdem, ob eine UG (haftungsbeschränkt), GmbH oder eine AG gegründet werden soll. Grundsätzlich kann auch eine Kapitalgesellschaft in Form der UG (haftungsbeschränkt) mit einem Mindest (-stamm) kapital von EUR 1,-- gegründet werden. Bei der Gründung von Personengesellschaften ist dagegen kein Mindest (-stamm) kapital erforderlich.

Wer haftet für die Schulden des Startups? Soll die persönliche Haftung der Gesellschafter des Startups beschränkt werden?

Bei Personengesellschaften haften die Gesellschafter grundsätzlich persönlich mit ihrem gesamten Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine Ausnahme besteht bei der Kommanditgesellschaft, bei der die grundsätzlich nicht zur Geschäftsführung befugten Kommanditisten lediglich bis zur ihrer in das Handelsregister eingetragenen Kommanditeinlage haften.

Bei Kapitalgesellschaften ist die Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten begrenzt auf das Gesellschaftsvermögen, d.h. die Gesellschafter haften grundsätzlich nicht persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. 

Sollen die Gesellschaftsanteile des Startups frei übertragbar sein?

Bei Personengesellschaften sind die Gesellschaftsanteile grundsätzlich nur mit Zustimmung aller Gesellschafter übertragbar. Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch eine andere Regelung getroffen werden, bspw. dass die einfache Mehrheit bei der Zustimmung der anderen Gesellschafter zur Übertragung von Gesellschaftsanteilen ausreicht. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen einer Personengesellschaft ist formfrei möglich, es fallen also keine Notargebühren an.

Geschäftsanteile von GmbHs sind grundsätzlich frei, d.h. ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter übertragbar. Ein Zustimmungserfordernis der anderen Gesellschafter zur Übertragung der Geschäftsanteile kann jedoch im Gesellschaftsvertrag geregelt werden und ist Standard bei GmbHs. Die Übertragung von Geschäftsanteilen bedarf bei GmbHs zwingend der notariellen Beurkundung, es fallen also Notargebühren an.

Aktien von AGs sind grundsätzlich ohne Zustimmung der anderen Aktionäre frei übertragbar. Ein Zustimmungserfordernis kann für bestimmte Aktien (Namensaktien) aber im Gesellschaftsvertrag meist personalistisch geprägter („kleiner“) AGs vereinbart werden. Die Übertragung von Aktien einer AG ist formfrei möglich, es fallen also keine Notargebühren an.

Sollen Investoren am Startup beteiligt werden?

Wenn Investoren bereits bei der Gründung oder in einem überschaubaren zeitlichen Rahmen nach der Gründung am Startup beteiligt werden sollen, bietet sich an, das Startup in einer Rechtform zu gründen, die eine gewisse Reputation besitzt und an der sich Investoren einfach beteiligen können. Hierbei bieten sich die AG oder die GmbH an.

Neben frischem Kapital kann ein externer Investor dem Startup auch wertvolle Kontakte und Know-How bringen, die Bonität des Startup durch eine erhöhte Eigenkapitalquote verbessern oder Kapital für eine Expansion zur Verfügung stellen. 

Wie können Investoren am Startup beteiligt werden?

Investoren können entweder Gesellschafter des Startups werden (direkte Beteiligung am Startup) durch eine Kapitalerhöhung des Startups oder durch einen Verkauf von Gesellschaftsanteilen der Gründer des Startups.

Investoren können sich aber auch indirekt, bspw. im Rahmen einer stillen Beteiligung oder einer Unterbeteiligung an dem Startup beteiligen. In beiden Fällen wird regelmäßig eine Beteiligungsvereinbarung zwischen den Investoren und den Gründern des Startups geschlossen, in der sich die Investoren bspw. umfangreiche Mitsprache- und Informationsrechte einräumen lassen und bestimmte wirtschaftliche Zielvorgaben für die Gesellschaft (Milestones) festsetzen.

Welche steuerlichen Erwägungen spielen bei der Gründung des Startups eine Rolle?

Zwischen den verschiedenen Rechtsformen bestehen erhebliche Unterschiede bei der Besteuerung des Unternehmens und der Gesellschafter. Es ist ratsam, vor der Entscheidung für eine bestimmte Rechtsform mit einem Steuerberater verschiedene Rechtsform-Szenarien durchzukalkulieren: So können in der Gründungsphase eines Unternehmens bspw. Verluste anfallen, die je nach Rechtsform unterschiedlich steuerlich geltend gemacht werden können.

Auch im Rahmen der Besteuerung des Gewinns bestehen Unterschiede zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften. Bei Kapitalgesellschaften unterliegt der steuerliche Gewinn der Gewerbe- und Körperschaftssteuer; wird der Gewinn an natürliche Personen ausgeschüttet, ist die persönliche Einkommenssteuer der jeweiligen natürlichen Person zu beachten. Erträge der Personengesellschaft unterliegen auf Ebene der Gesellschaft nicht der Körperschaftssteuer, jedoch der Gewerbesteuer. Auf Ebene des Gesellschafters unterliegen Erträge aus der Personengesellschaft der Einkommenssteuer des jeweiligen Gesellschafters. 


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