Was tut der Geschäftsführer und was muss er beachten?

Unternehmensführung
Der Geschäftsführer kümmert sich um die Leitung des Unternehmens und das Tagesgeschäft. Er muss dabei immer im Interesse der Gesellschaft handeln und darf sich nicht von Eigeninteressen leiten lassen. Trifft der Geschäftsführer unternehmerische Fehlentscheidungen, ist dies für ihn persönlich ohne Risiko, solange er sich vorher ausreichend informiert hat und ein Erfolg nicht von vornherein ausgeschlossen war.

Buchführung und Steuern
Für die GmbH ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der Geschäftsführer neben der Unternehmensführung auch für die Buchführung und die Steuerangelegenheiten der Gesellschaft zu sorgen hat. Das bedeutet allerdings nicht, dass er sich allein darum kümmern muss. Er darf auch andere Personen zur Erfüllung dieser Aufgaben einschalten.

Personengesellschaften
Ebenso wie Kapitalgesellschaften müssen Personengesellschaften ihre Bücher nach bestimmten Regeln führen, sobald das Geschäft eine bestimmte Größenordnung erreicht. Auch ohne spezielle gesetzliche Vorschriften muss sich bei diesen Gesellschaften der Geschäftsführer darum kümmern.

Was tun die anderen?

GmbH
Gründer, die sich nicht an der Geschäftsführung beteiligen, müssen sich praktisch gar nicht um die Angelegenheiten der Gesellschaft kümmern. Falls Sie keinen besonderen Einfluss auf die Gesellschaft haben oder deren Informationen verwenden, dürfen sie der Gesellschaft sogar Konkurrenz machen.

Personengesellschaften
Auch in einer Personengesellschaft müssen sich Mitglieder, die nicht die Geschäfte führen, auch sonst nicht an den Gesellschaftsangelegenheiten beteiligen. Allerdings ist es eher untypisch, dass jemand das Risiko eingeht, mit seinem Privatvermögen zu haften, ohne sich bei der Geschäftsführung zu beteiligen. Bei den sogenannten Personenhandelsgesellschaften (Offene Handelsgesellschaft „oHG“, Kommanditgesellschaft „KG“) dürfen die Mitglieder der Gesellschaft dieser nach dem Gesetz keine Konkurrenz machen.

Wer trifft die Entscheidungen? Müssen wir alles aufschreiben, was wir tun?

Verteilung der Entscheidungen
Bei der Frage, wer im Unternehmen die Entscheidungen treffen soll, sind die Gründer sehr flexibel. Für bestimmte Entscheidungen kann zum Beispiel be-stimmt werden, dass diese nicht allein durch den Geschäftsführer, sondern nur durch alle Gründer zusammen getroffen werden können. Außerdem können verschiedene Mehrheiten für unterschiedliche Angelegenheiten festgelegt werden.

Protokollierung von Entscheidungen
Die Entscheidungen der Gesellschafter müssen in der Regel nicht protokolliert werden. Etwas anderes gilt unter Umständen, wenn die Gesellschafter Änderungen an dem zwischen ihnen vereinbarten Gesellschaftsvertrag vornehmen oder in einer GmbH, die nur einen Gesellschafter hat. Auch wenn die Vorschriften hierzu sehr locker sind, empfiehlt es sich immer, Absprachen unter den Gesellschaftern auch aufzuschreiben. So wird vermieden, dass später Streit über den Inhalt der getroffenen Absprachen entsteht.

Dürfen wir uns aus dem Topf der Gesellschaft bedienen?

GmbH
In der GmbH dürfen die Gesellschafter keine Gelder entnehmen, wenn das Gesellschaftsvermögen unter die Summe des bei der Gründung erbrachten Stammkapitals gefallen ist. Wird diese Regel nicht beachtet, drohen später Rückzahlungspflichten.
Zulässig bleibt es in jedem Fall, einem Geschäftsführer, der auch Gesellschafter ist, ein angemessenes Gehalt zu zahlen. Dabei sollte man aber aufpassen, dass man keine zu hohen Summen vereinbart, da anderenfalls wiederum eine Pflicht zur Rückerstattung droht.

Personengesellschaften
Die Mitglieder von Personengesellschaften sind beim Entnehmen von Geldern flexibler. Allerdings haften sie sowieso mit ihrem Privatvermögen für die Schulden der Gesellschaft. Entziehen sie der Gesellschaft zu viel, erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass Gläubiger der Gesellschaft auf sie persönlich zukommen. Andere Regeln gelten nur für die Kommanditisten einer KG, die einerseits nicht persönlich haften, andererseits aber nur eingeschränkt Gelder entnehmen können.

Wie muss das gegründete Unternehmen nach außen auftreten?

Das Unternehmen tritt nach außen immer unter der Firma auf, d.h. unter dem Namen, unter dem das Unternehmen seine Geschäfte betreibt/betreiben will, einschließlich eines etwaigen Rechtsformzusatzes (wie „GmbH“).

Vollständige Firmenbezeichnung muss genannt werden
Solange eine Kapitalgesellschaft noch nicht in das Handelsregister eingetragen ist, muss dies in der Außendarstellung kenntlich gemacht werden, z.B. durch den Firmenzusatz „in Gründung (i.Gr.)“. Das gilt grundsätzlich für alle Bezeichnungen des Unternehmens in der Außendarstellung, wie beispielsweise auf Geschäftsbriefbögen, an Geschäftsräumen, auf der Internetseite oder in Werbematerialien.

Weitere wichtige Angaben
In der geschäftlichen Korrespondenz sowie auf der Unternehmensseite im Internet müssen zudem weitere Pflichtangaben gemacht werden, insbesondere

  • zu den Kontaktmöglichkeiten (Postadresse, Telefon, E-Mail)
  • zur Rechtsform und dem Sitz der Gesellschaft
  • dem zuständigen Registergericht nebst Registernummer
  • den Geschäftsführern oder sonstigen Vertretungsberechtigten der Gesellschaft
  • der Umsatzsteueridentifikationsnummer
  • sowie ggf. zu einem vorhandenen Aufsichtsrat, einer etwaigen zuständigen Aufsichtsbehörde oder besonderen berufsspezifischen Informationen (z.B. bei Heilberufen, Architekten oder Ingenieuren).

Wer schließt unsere Geschäfte ab?

Abschluss von Geschäften
Die Geschäfte des Unternehmens werden in der GmbH durch den Geschäftsführer abgeschlossen. Andere Personen müssen eine Vollmacht erhalten, wenn sie auch Geschäfte abschließen sollen. In den Personengesellschaften können die Gesellschafter von vornherein flexibel festlegen, wer von ihnen Geschäfte abschließen darf. In jedem Fall müssen sich die handelnden Personen an die intern getroffenen Absprachen halten.

Schriftform
Die meisten Geschäfte müssen nicht schriftlich abgeschlossen werden. Ausnahmen gelten aber insbesondere für Arbeitsverträge. Dennoch empfiehlt es sich auch bei Verträgen mit anderen Personen, möglichst alles schriftlich festzuhalten, um das Risiko von Unklarheiten und Streit von vornherein gering zu halten.

Wer muss unsere Rechnungen bezahlen?

Kapitalgesellschaften
Die Grundregel für die Kapitalgesellschaften ist, dass ihre Gesellschafter nicht mit ihrem Privatvermögen haften. Schließlich ist dies immer auch ein Hauptgrund, weshalb sich diese für eine solche Gesellschaft entscheiden. Ausnahmen gibt es nur dann, wenn das Unternehmen bewusst ruiniert wird. Wichtig ist, dass die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister abgewartet wird. Werden vorher Geschäfte abgeschlossen, können sich die Gründer ebenfalls nicht auf die Haftungsbeschränkung verlassen.

Personengesellschaften
In der Personengesellschaft haften neben dieser auch immer die Mitglieder mit ihrem Privatvermögen. Dies sollte man nicht vergessen, wenn man sich auf risikoreiche Geschäfte einlässt oder hohe Schulden eingeht. Eine beschränkte Haftung kommt allein den Kommanditisten einer KG zu Gute. 

Was muss ich bei einer Verwendung von kreativen Leistungen Dritter beachten?

Bereits von Beginn der Geschäftsaufnahme an werden Dritte mit der Erbringung verschiedener gestalterischer Leistungen beauftragt, sei es für eigene Zwecke des Unternehmens, wie z.B. die bildliche und textliche Gestaltung des Außenauftritts (Firmenlogo oder Internetseite), oder im Rahmen der Auftragsbearbeitung für Kunden, wie die Programmierung einer individuellen Software. An diesen Leistungen können verschiedene Schutzrechte (z.B. Urheber- oder Patentrechte) bestehen, die ohne eine gesonderte Vereinbarung zunächst dem Dritten als eigentlichen Leistungserbringer zustehen.

Möglichst alles schriftlich vereinbaren!
Damit das Unternehmen diese Leistungen des Dritten uneingeschränkt für eigenen Zwecke verwenden und dies im Streitfall auch nachweisen kann, empfiehlt es sich, jeweils eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Dritten über die Einräumung von (ausschließlichen) Nutzungsrechten an seinen Leistungen zu schließen.

Abgemahnt? oder Wie mahne ich ab?

Sobald ein Unternehmen werbend auf dem Markt auftritt, besteht das Risiko, dass es wegen einer vermeintlichen Rechtswidrigkeit dieses Auftritts von Dritten in Anspruch genommen wird. Als mögliche Gegner kommen dabei neben Wettbewerbern auch (potentielle) Kunden, Verbraucherschutz- bzw. Wettbewerbsvereine sowie Inhaber von Schutzrechten (z.B. an urheberrechtlichen Werken oder Marken) in Betracht. In gleicher Weise kann auch das Unternehmen selbst Handlungen von Wettbewerbern beanstanden.

Übliches Vorgehen
Im Regelfall geschieht dies zunächst im Wege einer außergerichtlichen „Abmahnung“, mit der in erster Linie Ansprüche auf Unterlassung der beanstandeten Handlung, auf Auskunft über den Umfang der Handlung und ggf. Schadenersatz geltend gemacht werden. Sollte auf diesem Wege keine Einigung erzielt werden, können diese Ansprüche ggf. auch gerichtlich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes oder des „normalen“ Hauptsacheverfahrens durchgesetzt werden.

Unbedingt Rechtsrat einholen!
Da eine solche Beanstandung in jedem Fall zu weitreichenden rechtlichen und finanziellen Folgen führen kann, empfehlen wir dringend die Einholung qualifizierten Rechtsrates.

Womit und wie darf ich werben?

Der Unternehmer ist in der Ausübung seiner geschäftlichen Tätigkeit grundsätzlich frei und darf beispielsweise auch die Preise für die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen frei festlegen und damit werben. Einschränkungen bestehen lediglich für den Fall, dass durch seine geschäftliche Tätigkeit Interessen von Wettbewerbern oder Kunden oder deren Entscheidungsfreiheit spürbar beeinträchtigt werden.

Achtung: Hier wird es problematisch
Generell dürfen Werbeaussagen nicht unwahr, unvollständig oder zur Täuschung geeignet sein oder gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen, wie z.B. gegen die Preisangabenverordnung, Berufsregeln oder Strafgesetze. Eine Bezugnahme auf Wettbewerber oder ihre Produkte muss sachlich und objektiv erfolgen und darf diese nicht unangemessen benachteiligen, z.B. durch eine Ausbeutung ihres guten Rufes. Sie darf auch keine Schutzrechte, wie Markenrechte, verletzen. Soweit Kunden in die Werbung einbezogen werden, beispielsweise durch Bewertungsportale oder Kommentarfunktionen im Internet, kann der Werbende unter Umständen für die Aussagen der Kunden verantwortlich gemacht werden. Das Unternehmen muss generell auch für Gesetzesverstöße seiner Mitarbeiter einstehen.

In welcher Form darf ich potentielle Kunden ansprechen?

Bei der Kundenakquise stehen sich regelmäßig das Bedürfnis des werbenden Unternehmers an einer zielgerichteten Ansprache seiner (potentiellen) Kunden und das Interesse der Adressaten an einer möglichst ungestörten privaten oder beruflichen Beschäftigung gegenüber.

Grundsätzlich Einwilligung erforderlich
Grundsätzlich gilt, dass der Empfänger mit der Kontaktaufnahme des Werbenden erkennbar einverstanden sein muss, üblicherweise in Form einer vorherigen ausdrücklich erklärten Einwilligung. Dabei gelten bei einer Werbung gegenüber Verbrauchern strengere Regeln als bei einer Werbung gegenüber anderen Gewerbetreibenden. So ist beispielsweise das Ansprechen von anderen Gewerbetreibenden auf öffentlichen geschäftlichen Veranstaltungen oder das Versenden von adressierter oder nicht adressierter Briefwerbung an diese grundsätzlich zulässig, während die Telefon- oder E-Mail-Werbung ohne eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers bei Verbrauchern stets unzulässig und bei anderen Gewerbetreibenden nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.


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